|
Fürsorgepflichten durch Reha-Klinik
|
Es liegt eine Verletzung von Sorgfaltspflichten vor, wenn eine Reha-Klinik einen
Patienten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme mehr als 14 Stunden lang nicht in seinem
Zimmer aufsucht, obwohl dieser weder zu den Mahlzeiten noch zu den Therapiemaßnahmen
erscheint. Im konkreten Fall hatte der Patient am Morgen einen Schlaganfall erlitten, was
dem Personal der Klinik jedoch erst über 14 Stunden später aufgefallen ist. Das Gericht
sieht eine Verletzung von Sorgfaltspflichten. Die Klinik muss sicherstellen, dass ihre
Mitarbieter den Patienten in seinem Zimmer aufzusuchen haben, wenn dieser ohne erkennbaren
Grund und ohne Entschuldigung den Therapieanwendungen und dem Essen fernbleibt.
LG Osnabrück, Urteil vom 26. Januar 2011, Az.: 2 O 2278/08
|
|
Verjährung von Arzthaftungsansprüchen
|
Nach einem vom behandelnden Operateur als fehlerhaft erkannten Eingriff genügt es für die
die Verjährung in Gang setztende Aufklärung nicht, wenn der Operateur dem Patienten
mitteilt, es sei "irgendetwas komplett schief gelaufen". Es liegt in diesem Satz keine
ordnungsgemäße Aufklärung über einen tatsächlichen Fehler vor, so dass dadurch auch nicht
die Verjährungsfrist für eventuelle Schadensersatzansprüche des Patienten zu laufen beginnt.
Der Arzt hätte dem Kläger genau erläutern müssen, zu welchen Fehlern es gekommen ist,
insbesondere muss der Patient wissen, ob sich ein Behandlungsrisiko verwirklicht habe. Denn
nur dann kann ein Patien beurteilen, ob eine Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg habe.
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30. November 2010, Az.: 8 U 102/10
|
Schadenshöhe;
Erwerbsschaden für ein jüngeres Kind
|
Trifft ein Schadenereignis ein jüngeres Kind, über dessen berufliche Zukunft zum
Schadenzeitpunkt noch keine Aussage möglich ist, so kann es geboten sein, dass der
Tatrichter bei der für die Ermittlung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose auch
den Beruf sowie die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der
Berufstätigkeit, ihre beruflichen Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche
Entwicklungen von Geschwistern berücksichtigt. Ergeben sich aufgrund der tatsächlichen
Entwicklung des Kindes zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Zeitpunkt der
Schadenermittlung (weitere) Anhaltspunkte für seine Begabungen und Fähigkeiten und die Art
der möglichen Erwerbstätigkeit ohne den Schadenfall, ist auch dies bei der Prognose zu
berücksichtigen und von dem entsprechenden normalen beruflichen Werdegang auszugehen.
Trifft das Schadenereignis ein jüngeres Kind, über dessen berufliche Zukunft aufgrund
des eigenen Entwicklungsstandes zum Schadenzeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage
möglich ist, darf es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beurteilung
des hypothetischen Verlaufes mit nicht zu beseitigenden erheblichen Unsicherheiten behaftet
ist. Denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass der Geschädigte in einem
sehr frühen Zeitpunkt seiner Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde und dass sich daraus
die besondere Schwierigkeit ergibt, eine Prognose über den Verlauf anzustellen. Daher darf
sich der Tatrichter in derartigen Fällen seiner Aufgabe, auf der Grundlage des § 552 BGB
und § 287 ZPO eine Schadenermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die
Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen.
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010; Az.: VI ZR 186/08
|
|
Grundsätze ärztlicher Aufklärungspflicht
|
Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den
spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder
zu verschlimmern. Die Notwendigkeit zur Aufklärung hängt nicht davon ab, wie oft das Risiko
zu einer Komplikation führt. Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung, die das Risiko für
die Entschließung des Patienten haben kann. Bei einer besonders schweren Belastung für
seine Lebensführung ist deshalb die Information über ein Risiko für die Einwilligung des
Patienten auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko sehr selten verwirklicht. Die
Haftung aus medizinischer Aufklärungspflicht setzt voraus, dass das Risiko nach damaliger
medizinischer Erfahrung bekannt war bzw. den behandelnden Ärzten hätte bekannt sein müssen.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2010, Az.: VI ZR 198/09
|
Aufklärung;
telefonisch
|
In einfach gelagerten Fällen (hier: Anästhesie bei einfachem chirurgischen Eingriff) kann der
Arzt den Patienten grundsätzlich auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken eines
bevorstehenden Eingriffs aufklären, wenn der Patient damit einverstanden ist.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2010, Az.: VI ZR 204/09
|
|
Pflicht zur persönlichen Anhörung im Zivilprozess
|
Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist der in der Beweisnot befindliche Kläger
im Arzthaftungsprozess jedenfalls dann persönlich zu dem behaupteten Behandlungsfehler anzuhören
(hier: Hygienemangel bei einer intraartikulären Injektion), wenn das Gericht den beklagten Arzt
bei der Frage der Aufklärung eben diese Möglichkeit der Beweisführung eröffnet.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. April 2010, Az.: 7 U 114/09
|
Aufklärung;
unnötige Amputation der Brust
|
Eine Haftung für einen eingetretenen Schaden bei einer unnötigen Brustamputation kommt in
Betracht, wenn dem behandelnden Arzt ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen ist und die
Brustamputation letztlich unnötig ist. Bei der Klägerin war bei Mammographien Mikrokalk
in beiden Brüsten festgestellt worden. Aufgrund der familiären Vorbelastung wünschte sie
die Amputation. Aufgabe der behandelnden Ärzte wäre es gewesen, der Patientin letztlich
irrationale Ängste zu nehmen und sie durch eine umfassende Aufklärung in den Bereich des
Rationalen zurückzuholen. Alternativ zur radikalen Amputation kam auch eine Hormonbehandlung
im Rahmen einer Studie in Betracht. Nach einer den strengen Anforderungen der Rechtsprechung
gerecht werdenden Aufklärung hätte sich die Klägerin wohlmöglich gegen den später
vorgenommenen Eingriff entschieden.
OLG Köln, Urteil vom 17. März 2010, Az.: 5 U 51/09
|
|
Umfang der Haftung bei Geburtsfehler
|
Müssen Ärzte wegen eines Fehlers bei der Geburt dem geschädigten Kind Schadensersatz
leisten, so umfasst dieser auch die Kosten, die später durch Maßnahmen für die Eingliederung
in einer Werkstatt für behinderte Menschen entstehen. Finanziert die Bundesagentur für
Arbeit eine solche Eingliederungsmaßnahme (bislang ca. EUR 50.000,00), kann sie die
hierdurch entstehenden Kosten von den schadensersatzpflichtigen Ärzten ersetzt verlangen.
LG Osnabrück Urteil vom 13. Januar 2010, Az.: 2 O 1097/09
|
|
Arzthaftung wegen missverständlichen Merkblatts über Operationsrisiken
|
Wenn sich aus überreichten Merkblättern Operationsrisiken nicht widerspruchslos erkennen
ließen und der Patient auf Nachfrage, ob sich ein dort formuliertes Risiko verwirklichen
könne, geantwortet wird, dass dem Arzt solches noch nicht vorgekommen sei, insofern also
das Risiko verharmlost wurde, so haftet der Arzt, wenn sich das Risiko tatsächlich
verwirklicht.
OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2010, Az.: 5 U 967/09
|
|
Ablehnung eines Sachverständigen
|
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann aus den gleichen Gründen wie ein Richter
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit genügt
jede Tatsache, die auch ein nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit
des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann. Ob der Sachverständige tatsächlich
voreingenommen ist, ist unerheblich. Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit kann auch
eine besondere berufliche Nähe des Sachverständigen zu einer Partei sein, die ihren Ausdruck
in dem beruflichen Werdegang des Sachverständigen in der Einrichtung der Beklagten gefunden
hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige vor seiner Beauftragung diese
berufliche Nähe verschwiegen hatte.
OLG Jena, Beschluss vom 3. September 2009, Az: 4 W 373/09
|
|
Unterlassen Desinfektion vor einer Injektionsbehandlung
|
Vor einer Injektion im Hals-Schulter-Bereich ist die betroffene Hautstelle des Patienten
gründlich (z. Bsp. bei Verwendung eines Desinfektionssprays durch Besprühen, anschließendes
Wischen und erneutes Sprühen einer nachfolgenden mindestens dreißig Sekunden anhaltenden
Einwirkzeit) zu desinfizieren. Dies gilt auch beim notärztlichen Einsatz in einem häuslichen
Umfeld. Bei einem sog. Quaddeln ist eine vorherige Desinfektion der Hände des behandelnden
Arztes oder das Anlegen von Einweg-Handschuhen erforderlich. Schmerzensgeld in Höhe von
10.000 Euro bei einem groben Behandlungsfehler (vollständiges Unterlassen einer Desinfektion
vor einer Injektionsbehandlung durch eine Notärztin, Folge: Sepsis mit einer
beatmungspflichtigen Störung der äußeren Atmung und beginnendem Funktionsversagen von Leber
und Niere; sechswöchige stationäre Behandlung, überwiegend intensivmedizinisch; Absterben des
Bindegewebes an beiden Unterarmen mit anschließenden Verwachsungen und Narbenbildung).
OLG Naumburg, Urteil vom 20. August 2009, Az: 1 U 86/08
|
|
Substantiierung im Arzneimittelprozess
|
Eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Arzneimittelschäden (hier: Infarkt
durch Einnahme von VIOXX) ist schlüssig, wenn vom Kläger vorgetragen wird, dass ein bestimmtes
Medikament während einer bestimmten Zeit eingenommen worden ist und dass die Einnahme dieses
Medikaments ursächlich für den geltend gemachten Arzneimittelschaden ist.
An die Substantiierungslast sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen, um ein weitgehendes
Leerlaufen der Vorschriften über die Haftung für Arzneimittelschäden zu vermeiden. Sind für
die Behauptungen einer Medikamenteneinnahme und ihre Ursächlichkeit für ein bestimmten
Arzneimittelschaden Beweismittel angeboten worden, dann ist das erkennende Gericht
verpflichtet, darüber Beweis zu erheben.
OLG München, Urteil vom 3. August 2009, Az.: 19 U 2171/09
|
|
Unterlassene Aufklärung als grober Behandlungsfehler
|
Die mangelnde Mitwirkung des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung schließt
einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung
nicht ausreichend aufgeklärt worden ist. Das Unterlassen eines deutlichen Hinweises auf die
Gefahren einer Dehydration und auf die Notwendigkeit, sich bei entsprechenden Anzeichen
sofort wieder in die Klinik oder zum Hausarzt zu begeben, kann als grober statt als einfacher
Behandlungsfehler eingestuft werden mit der Folge einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich
der Ursächlichkeit dieses Fehlers für einen eingetretenen Hirninfarkt. Das Bestehen oder
Nichtbestehen einer Dokumentationspflicht hinsichtlich eines erforderlichen Hinweises auf
eine Austrocknungsgefahr sagt nichts darüber aus, ob das Unterbleiben eines solchen Hinweises
ein einfacher oder ein grober Behandlungsfehler ist.
BGH, Urteil vom 16. Juni 2009, Az.: VI ZR 157/08
|
|
Widersprüchliche Äußerungen eines Gutachters
|
Ein Gericht darf in einem Arzthaftungsprozess wegen eines - während eines
Krankenhausaufenthaltes eingetretenen - Sauerstoffmangel bedingten Gehirnschadens eines
Kindes nicht entsprechend dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen eine
hinreichende medizinische Versorgung feststellen, wenn dieser von einer vitalen Bedrohung
ausgegangen ist, die grundsätzlich eine Beatmung erforderlich gemacht hätte. Dies gilt
insbesondere in dem Fall, dass ein Gegengutachter das Vorgehen des medizinischen Personals
als grob fehlerhaft einstuft. Eine solche Tatsachenfeststellung ist als Verstoß gegen das
rechtliche Gehör revisibel.
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009, Az.: VI ZR 261/08
|
Aufklärung;
Einwand der hypothetischen Einwilligung
|
Wird dem Patienten vier Monate vor einer Koloskopie der Perimed-Bogen ausgehändigt, den der
Patient erst am Behandlungstag dem Personal des Arztes zurückgibt, ersetzt diese Aushändigung
nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient. Der Einwand der
hypothetischen Einwilligung muss bereits in erster Instanz erhoben werden, wenn aufgrund
eines Beweisbeschlusses in Betracht zu ziehen ist, dass eine Verurteilung wegen unzureichender
Aufklärung erfolgen könnte. Dies gilt selbst dann, wenn anschließend ein Sachverständiger
die Aufklärung aus medizinischer Sicht für ausreichend erachtet.
OLG Oldenburg, Urteil vom 27. Mai 2009, Az.: 5 U 43/08
|
|
Anästhesie/Schmerzmedizin
|
Es gehört zu den Regeln der ärztlichen Kunst, beim Befüllen einer Schmerzmittelpumpe das
unter der Haut liegende Einfüllseptum sorgfältig zu ertasten und eine geeignete Kanüle
ohne vorherigen Kontakt mit anderen Teilen der Schmerzmittelpumpe in senkrechtem
Einstichwinkel durch die Haut und ohne Querbewegungen durch die Silikonschicht zu führen.
Dieses Vorgehen soll die Beanspruchungen, denen die Silikonschicht unterliegt, minimieren
und ihre Dichtigkeit gewährleisten.
OLG Frankfurt, Urteil vom 10. März 2009; Az.: 8 U 253/07
|
|
Aufklärung ausländischer Patienten
|
Der aufklärungspflichtige Arzt hat - notfalls durch Beiziehung eines Sprachmittlers -
sicherzustellen, dass der ausländische Patient der Aufklärung sprachlich folgen kann.
Eine Embolie stellt bei einer "einfachen" arthroskopischen Knieoperation ein
aufklärungspflichtiges Risiko dar.
KG Berlin, Urteil vom 8. Mai 2008, Az.: 20 U 202/06
|
|
Schmerzensgeldhöhe
|
Ein lebensgefährlich erkrankter Patient, der im Krankenhaus fälschlicherweise als Simulant
hingestellt wird, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Umstand, als
Simulant dargestellt zu werden, ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.
Stirbt der Patient an seinen Leiden, geht der Anspruch gegen das Krankenhaus auf die Erben
über.
OLG Koblenz, Urteil vom 10. Januar 2008, Az.: 5 U 1508/07
|