Rechtsprechung

Hier finden Sie eine Auswahl aktueller Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts.

Gebiet/Thema Hauptaussage (Leitsatz) des Urteils
Fürsorgepflichten durch Reha-Klinik Es liegt eine Verletzung von Sorgfaltspflichten vor, wenn eine Reha-Klinik einen Patienten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme mehr als 14 Stunden lang nicht in seinem Zimmer aufsucht, obwohl dieser weder zu den Mahlzeiten noch zu den Therapiemaßnahmen erscheint. Im konkreten Fall hatte der Patient am Morgen einen Schlaganfall erlitten, was dem Personal der Klinik jedoch erst über 14 Stunden später aufgefallen ist. Das Gericht sieht eine Verletzung von Sorgfaltspflichten. Die Klinik muss sicherstellen, dass ihre Mitarbieter den Patienten in seinem Zimmer aufzusuchen haben, wenn dieser ohne erkennbaren Grund und ohne Entschuldigung den Therapieanwendungen und dem Essen fernbleibt.

LG Osnabrück, Urteil vom 26. Januar 2011, Az.: 2 O 2278/08
Verjährung von Arzthaftungsansprüchen Nach einem vom behandelnden Operateur als fehlerhaft erkannten Eingriff genügt es für die die Verjährung in Gang setztende Aufklärung nicht, wenn der Operateur dem Patienten mitteilt, es sei "irgendetwas komplett schief gelaufen". Es liegt in diesem Satz keine ordnungsgemäße Aufklärung über einen tatsächlichen Fehler vor, so dass dadurch auch nicht die Verjährungsfrist für eventuelle Schadensersatzansprüche des Patienten zu laufen beginnt. Der Arzt hätte dem Kläger genau erläutern müssen, zu welchen Fehlern es gekommen ist, insbesondere muss der Patient wissen, ob sich ein Behandlungsrisiko verwirklicht habe. Denn nur dann kann ein Patien beurteilen, ob eine Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg habe.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30. November 2010, Az.: 8 U 102/10
Schadenshöhe;
Erwerbsschaden für ein jüngeres Kind
Trifft ein Schadenereignis ein jüngeres Kind, über dessen berufliche Zukunft zum Schadenzeitpunkt noch keine Aussage möglich ist, so kann es geboten sein, dass der Tatrichter bei der für die Ermittlung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose auch den Beruf sowie die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, ihre beruflichen Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklungen von Geschwistern berücksichtigt. Ergeben sich aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Kindes zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Zeitpunkt der Schadenermittlung (weitere) Anhaltspunkte für seine Begabungen und Fähigkeiten und die Art der möglichen Erwerbstätigkeit ohne den Schadenfall, ist auch dies bei der Prognose zu berücksichtigen und von dem entsprechenden normalen beruflichen Werdegang auszugehen. Trifft das Schadenereignis ein jüngeres Kind, über dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstandes zum Schadenzeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich ist, darf es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beurteilung des hypothetischen Verlaufes mit nicht zu beseitigenden erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass der Geschädigte in einem sehr frühen Zeitpunkt seiner Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde und dass sich daraus die besondere Schwierigkeit ergibt, eine Prognose über den Verlauf anzustellen. Daher darf sich der Tatrichter in derartigen Fällen seiner Aufgabe, auf der Grundlage des § 552 BGB und § 287 ZPO eine Schadenermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010; Az.: VI ZR 186/08
Grundsätze ärztlicher Aufklärungspflicht Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern. Die Notwendigkeit zur Aufklärung hängt nicht davon ab, wie oft das Risiko zu einer Komplikation führt. Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung, die das Risiko für die Entschließung des Patienten haben kann. Bei einer besonders schweren Belastung für seine Lebensführung ist deshalb die Information über ein Risiko für die Einwilligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko sehr selten verwirklicht. Die Haftung aus medizinischer Aufklärungspflicht setzt voraus, dass das Risiko nach damaliger medizinischer Erfahrung bekannt war bzw. den behandelnden Ärzten hätte bekannt sein müssen.

BGH, Urteil vom 6. Juli 2010, Az.: VI ZR 198/09
Aufklärung;
telefonisch
In einfach gelagerten Fällen (hier: Anästhesie bei einfachem chirurgischen Eingriff) kann der Arzt den Patienten grundsätzlich auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufklären, wenn der Patient damit einverstanden ist.

BGH, Urteil vom 15. Juni 2010, Az.: VI ZR 204/09
Pflicht zur persönlichen Anhörung im Zivilprozess Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist der in der Beweisnot befindliche Kläger im Arzthaftungsprozess jedenfalls dann persönlich zu dem behaupteten Behandlungsfehler anzuhören (hier: Hygienemangel bei einer intraartikulären Injektion), wenn das Gericht den beklagten Arzt bei der Frage der Aufklärung eben diese Möglichkeit der Beweisführung eröffnet.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. April 2010, Az.: 7 U 114/09
Aufklärung;
unnötige Amputation der Brust
Eine Haftung für einen eingetretenen Schaden bei einer unnötigen Brustamputation kommt in Betracht, wenn dem behandelnden Arzt ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen ist und die Brustamputation letztlich unnötig ist. Bei der Klägerin war bei Mammographien Mikrokalk in beiden Brüsten festgestellt worden. Aufgrund der familiären Vorbelastung wünschte sie die Amputation. Aufgabe der behandelnden Ärzte wäre es gewesen, der Patientin letztlich irrationale Ängste zu nehmen und sie durch eine umfassende Aufklärung in den Bereich des Rationalen zurückzuholen. Alternativ zur radikalen Amputation kam auch eine Hormonbehandlung im Rahmen einer Studie in Betracht. Nach einer den strengen Anforderungen der Rechtsprechung gerecht werdenden Aufklärung hätte sich die Klägerin wohlmöglich gegen den später vorgenommenen Eingriff entschieden.

OLG Köln, Urteil vom 17. März 2010, Az.: 5 U 51/09
Umfang der Haftung bei Geburtsfehler Müssen Ärzte wegen eines Fehlers bei der Geburt dem geschädigten Kind Schadensersatz leisten, so umfasst dieser auch die Kosten, die später durch Maßnahmen für die Eingliederung in einer Werkstatt für behinderte Menschen entstehen. Finanziert die Bundesagentur für Arbeit eine solche Eingliederungsmaßnahme (bislang ca. EUR 50.000,00), kann sie die hierdurch entstehenden Kosten von den schadensersatzpflichtigen Ärzten ersetzt verlangen.

LG Osnabrück Urteil vom 13. Januar 2010, Az.: 2 O 1097/09
Arzthaftung wegen missverständlichen Merkblatts über Operationsrisiken Wenn sich aus überreichten Merkblättern Operationsrisiken nicht widerspruchslos erkennen ließen und der Patient auf Nachfrage, ob sich ein dort formuliertes Risiko verwirklichen könne, geantwortet wird, dass dem Arzt solches noch nicht vorgekommen sei, insofern also das Risiko verharmlost wurde, so haftet der Arzt, wenn sich das Risiko tatsächlich verwirklicht.

OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2010, Az.: 5 U 967/09
Ablehnung eines Sachverständigen Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann aus den gleichen Gründen wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die auch ein nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann. Ob der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist, ist unerheblich. Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit kann auch eine besondere berufliche Nähe des Sachverständigen zu einer Partei sein, die ihren Ausdruck in dem beruflichen Werdegang des Sachverständigen in der Einrichtung der Beklagten gefunden hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige vor seiner Beauftragung diese berufliche Nähe verschwiegen hatte.

OLG Jena, Beschluss vom 3. September 2009, Az: 4 W 373/09
Unterlassen Desinfektion vor einer Injektionsbehandlung Vor einer Injektion im Hals-Schulter-Bereich ist die betroffene Hautstelle des Patienten gründlich (z. Bsp. bei Verwendung eines Desinfektionssprays durch Besprühen, anschließendes Wischen und erneutes Sprühen einer nachfolgenden mindestens dreißig Sekunden anhaltenden Einwirkzeit) zu desinfizieren. Dies gilt auch beim notärztlichen Einsatz in einem häuslichen Umfeld. Bei einem sog. Quaddeln ist eine vorherige Desinfektion der Hände des behandelnden Arztes oder das Anlegen von Einweg-Handschuhen erforderlich. Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro bei einem groben Behandlungsfehler (vollständiges Unterlassen einer Desinfektion vor einer Injektionsbehandlung durch eine Notärztin, Folge: Sepsis mit einer beatmungspflichtigen Störung der äußeren Atmung und beginnendem Funktionsversagen von Leber und Niere; sechswöchige stationäre Behandlung, überwiegend intensivmedizinisch; Absterben des Bindegewebes an beiden Unterarmen mit anschließenden Verwachsungen und Narbenbildung).

OLG Naumburg, Urteil vom 20. August 2009, Az: 1 U 86/08
Substantiierung im Arzneimittelprozess Eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Arzneimittelschäden (hier: Infarkt durch Einnahme von VIOXX) ist schlüssig, wenn vom Kläger vorgetragen wird, dass ein bestimmtes Medikament während einer bestimmten Zeit eingenommen worden ist und dass die Einnahme dieses Medikaments ursächlich für den geltend gemachten Arzneimittelschaden ist.
An die Substantiierungslast sind keine erhöhten Anforderungen zu stellen, um ein weitgehendes Leerlaufen der Vorschriften über die Haftung für Arzneimittelschäden zu vermeiden. Sind für die Behauptungen einer Medikamenteneinnahme und ihre Ursächlichkeit für ein bestimmten Arzneimittelschaden Beweismittel angeboten worden, dann ist das erkennende Gericht verpflichtet, darüber Beweis zu erheben.

OLG München, Urteil vom 3. August 2009, Az.: 19 U 2171/09
Unterlassene Aufklärung als grober Behandlungsfehler Die mangelnde Mitwirkung des Patienten an einer medizinisch gebotenen Behandlung schließt einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist. Das Unterlassen eines deutlichen Hinweises auf die Gefahren einer Dehydration und auf die Notwendigkeit, sich bei entsprechenden Anzeichen sofort wieder in die Klinik oder zum Hausarzt zu begeben, kann als grober statt als einfacher Behandlungsfehler eingestuft werden mit der Folge einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit dieses Fehlers für einen eingetretenen Hirninfarkt. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Dokumentationspflicht hinsichtlich eines erforderlichen Hinweises auf eine Austrocknungsgefahr sagt nichts darüber aus, ob das Unterbleiben eines solchen Hinweises ein einfacher oder ein grober Behandlungsfehler ist.

BGH, Urteil vom 16. Juni 2009, Az.: VI ZR 157/08
Widersprüchliche Äußerungen eines Gutachters Ein Gericht darf in einem Arzthaftungsprozess wegen eines - während eines Krankenhausaufenthaltes eingetretenen - Sauerstoffmangel bedingten Gehirnschadens eines Kindes nicht entsprechend dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen eine hinreichende medizinische Versorgung feststellen, wenn dieser von einer vitalen Bedrohung ausgegangen ist, die grundsätzlich eine Beatmung erforderlich gemacht hätte. Dies gilt insbesondere in dem Fall, dass ein Gegengutachter das Vorgehen des medizinischen Personals als grob fehlerhaft einstuft. Eine solche Tatsachenfeststellung ist als Verstoß gegen das rechtliche Gehör revisibel.

BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009, Az.: VI ZR 261/08
Aufklärung;
Einwand der hypothetischen Einwilligung
Wird dem Patienten vier Monate vor einer Koloskopie der Perimed-Bogen ausgehändigt, den der Patient erst am Behandlungstag dem Personal des Arztes zurückgibt, ersetzt diese Aushändigung nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung muss bereits in erster Instanz erhoben werden, wenn aufgrund eines Beweisbeschlusses in Betracht zu ziehen ist, dass eine Verurteilung wegen unzureichender Aufklärung erfolgen könnte. Dies gilt selbst dann, wenn anschließend ein Sachverständiger die Aufklärung aus medizinischer Sicht für ausreichend erachtet.

OLG Oldenburg, Urteil vom 27. Mai 2009, Az.: 5 U 43/08
Anästhesie/Schmerzmedizin Es gehört zu den Regeln der ärztlichen Kunst, beim Befüllen einer Schmerzmittelpumpe das unter der Haut liegende Einfüllseptum sorgfältig zu ertasten und eine geeignete Kanüle ohne vorherigen Kontakt mit anderen Teilen der Schmerzmittelpumpe in senkrechtem Einstichwinkel durch die Haut und ohne Querbewegungen durch die Silikonschicht zu führen. Dieses Vorgehen soll die Beanspruchungen, denen die Silikonschicht unterliegt, minimieren und ihre Dichtigkeit gewährleisten.

OLG Frankfurt, Urteil vom 10. März 2009; Az.: 8 U 253/07
Aufklärung ausländischer Patienten Der aufklärungspflichtige Arzt hat - notfalls durch Beiziehung eines Sprachmittlers - sicherzustellen, dass der ausländische Patient der Aufklärung sprachlich folgen kann. Eine Embolie stellt bei einer "einfachen" arthroskopischen Knieoperation ein aufklärungspflichtiges Risiko dar.

KG Berlin, Urteil vom 8. Mai 2008, Az.: 20 U 202/06
Schmerzensgeldhöhe Ein lebensgefährlich erkrankter Patient, der im Krankenhaus fälschlicherweise als Simulant hingestellt wird, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Umstand, als Simulant dargestellt zu werden, ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Stirbt der Patient an seinen Leiden, geht der Anspruch gegen das Krankenhaus auf die Erben über.

OLG Koblenz, Urteil vom 10. Januar 2008, Az.: 5 U 1508/07