Unter immateriellen Schäden versteht man sog. Nichtvermögensschäden. Vor allem geht es bei den
immateriellen Schäden um das Schmerzensgeld. Es existieren in Deutschland verschiedene
Schmerzensgeldtabellen (z. B. von Hacks/Ring/Böhm), in denen die von Gerichten zugesprochenen
Schmerzensgeldbeträge nach Verletzungsbild geordnet dargestellt sind. Allerdings ist festzustellen, dass die
von Versicherungen oftmals angeführten Entscheidungen vor dem Jahre 2000 überhaupt nicht mehr
sachgerecht sind. Teilweise sind die dort in D-Mark zugesprochenen Beträge heute bereits
in Euro maßgeblich. Gerade bei schwersten Verletzungen (z. B. Querschnittslähmung, Wachkoma
oder Geburtsschäden) sind heute Schmerzensgelder von bis zu EUR 500.000,00 erzielbar, was
noch vor wenigen Jahren undenkbar war.
Für die Schmerzensgeldhöhe ist allerdings auch die Leidenszeit maßgeblich. Ein baldiger Tod nach nur wenigen Wochen oder Monaten kürzt den ansonsten aufgrund des Verletzungsbildes zu erwartenden Schmerzensgeldbetrag erheblich.
Meist wird das Schmerzensgeld als Kapitalbetrag gezahlt. Bei hohen Schmerzensgeldern ist auch eine monatlich zu zahlende Schmerzensgeldrente denkbar.
Zu achten ist weiter darauf, dass neben dem bereits verwirklichten materiellen und immateriellen Schaden auch der Zukunftsschaden geltend gemacht wird, der z. B. aufgrund von Folgeoperationen entsteht bzw. der künftige Verdienstausfall aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit wegen des Behandlungsfehlers.
Versicherungen haben im Regelfall Interesse daran, mit einer Abfindungszahlung auch den materiellen und immateriellen Zukunftsschaden abzugelten. Allerdings muss die Abgeltungssumme dann erheblich höher ausfallen muss, weil hiermit zum einen künftige Risiken abgegolten sind (z. B. kann ein Verwachsungsbauch nicht mehr laparoskopisch, sondern muss laparotomisch, also durch offenen Bauchschnitt, operiert werden). Zum anderen ist oft noch gar nicht abzuschätzen, welcher finanzielle Mehraufwand auf einen noch jungen fehlbehandelten Patienten im Alter zukommen wird. Daher müssen vor einer Gesamtabgeltung alle Für und Wider sorgsam gegeneinander abgewogen werden.
Rechtsanwalt Dr. Vachek ist einer der
wenigen von der Rechtsanwaltskammer München zugelassenen Rechtsanwälte in Bayern, denen der Titel als
Fachanwalt für Medizinrecht verliehen wurde. Er war sogar bei Einführung der neuen
Fachanwaltsbezeichnung der 1. Fachanwalt für Medizinrecht in Niederbayern und ist somit als ausgewiesener Spezialist
im Arzthaftungsrecht mit der Beurteilung medizinischer Unterlagen bestens vertraut.
Regelmäßige Vorträge und Veröffentlichungen im Medizinrecht weisen ihn weiter aus.
Dr. Vachek vertritt im Arzthaftungsrecht ausschließlich nur noch die Patientenseite.
Zudem ist er überregionaler Vertrauensanwalt der Stiftung Gesundheit. Übrigens haben Sie die Möglichkeit, über einen vom Medizinrechts-Beratungsnetz der Stiftung Gesundheit ausgestellten Beratungsschein eine kostenlose Erstberatung bei uns im Arzthaftungsrecht in Anspruch zu nehmen.
Rechtsanwalt Johannes M. Fiedler ist ebenfalls ausschließlich auf Patientenseite im Arzthaftungsrecht tätig und Spezialist insbesondere für die Zahnarzthaftung.