Schadenspositionen

Zunächst wird zwischen materiellen und immateriellen Schäden unterschieden.

Immaterielle Schäden

Unter immateriellen Schäden versteht man sog. Nichtvermögensschäden. Vor allem geht es bei den immateriellen Schäden um das Schmerzensgeld. Es existieren in Deutschland verschiedene Schmerzensgeldtabellen (z. B. von Hacks/Wellner/Häcker), in denen die von Gerichten zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge nach Verletzungsbild geordnet dargestellt sind. Allerdings ist festzustellen, dass die von Versicherungen oftmals angeführten Entscheidungen vor dem Jahre 2000 überhaupt nicht mehr sachgerecht sind. Teilweise sind die dort in D-Mark zugesprochenen Beträge heute bereits in Euro maßgeblich. Gerade bei schwersten Verletzungen (z. B. Querschnittslähmung, Wachkoma oder Geburtsschäden) sind heute Schmerzensgelder von bis zu EUR 700.000,00 erzielbar, was noch vor wenigen Jahren undenkbar gewesen wäre. Für die Schmerzensgeldhöhe ist allerdings auch die Leidenszeit maßgeblich. Ein baldiger Tod nach nur wenigen Wochen oder Monaten kürzt den ansonsten aufgrund des Verletzungsbildes zu erwartenden Schmerzensgeldbetrag erheblich. Meist wird das Schmerzensgeld als Kapitalbetrag gezahlt. Bei hohen Schmerzensgeldern ist auch eine monatlich zu zahlende Schmerzensgeldrente denkbar.

Materielle Schäden

Materielle Schadensersatzansprüche setzen einen konkret erlittenen Vermögensschaden voraus. Zu nennen sind hier beispielsweise die Fahrtkosten der nahen Angehörigen beim Besuch im Krankenhaus und die Beerdigungskosten im Falle des Versterbens des Patienten. Auch ein Minderverdienst aufgrund des Behandlungsfehlers oder ein Barunterhaltsschaden bei Tod eines Ehepartners ist beachtlich. Nicht nur Hausfrauen, sondern auch Hausmänner können einen Haushaltsführungsschaden geltend machen. Schließlich ist der aufgrund des Behandlungsfehlers entstehende Mehrbedarf ersatzfähiger Schaden (z. B. Umbau des Eigenheims, Einbau eines Treppenlifts). Der Eigenanteil zur Pflegeversicherung oder Medikamentenzuzahlungen sind vom Schädiger ebenso zu erstatten wie entgangene Unterhaltsleistungen. Zu achten ist weiter darauf, dass neben dem bereits verwirklichten materiellen und immateriellen Schaden auch der Zukunftsschaden geltend gemacht wird, der z. B. aufgrund von Folgeoperationen entsteht bzw. der künftige Verdienstausfall aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit wegen des Behandlungsfehlers.

Versicherungen haben im Regelfall Interesse daran, mit einer Abfindungszahlung auch den materiellen und immateriellen Zukunftsschaden abzugelten. Allerdings muss die Abgeltungssumme dann erheblich höher ausfallen muss, weil hiermit zum einen künftige Risiken abgegolten sind (z. B. kann ein Verwachsungsbauch nicht mehr laparoskopisch, sondern muss laparotomisch, also durch offenen Bauchschnitt, operiert werden). Zum anderen ist oft noch gar nicht abzuschätzen, welcher finanzielle Mehraufwand auf einen noch jungen fehlbehandelten Patienten im Alter zukommen wird. Daher müssen vor einer Gesamtabgeltung alle Für und Wider sorgsam gegeneinander abgewogen werden.