26.02.2013: Jetzt ist es amtlich:

Patientenrechtegesetz tritt nach langem Ringen um Inhalte in Kraft

Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das vom Bundestag beschlossene Patientenrechtegesetz am 16. Februar 2013 in Kraft getreten. Hierdurch wurden wichtige Patientenrechte, die bereits seit vielen Jahren durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und die nachgeordneten Gerichte anerkannt sind, in Gesetzesform gegossen und als §§ 630a BGB ff. in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Zudem wurden beispielsweise auch das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) sowie einige weitere Gesetze geändert.

Leider wurde aufgrund effizienter Lobbyarbeit großer Versicherungsgesellschaften insbesondere in den Reihen von CDU/CSU und FDP gerade das angestrebte Ziel einer signifikanten Verbesserung der Patientenrechte nicht erreicht. Stattdessen wurde vom Gesetzgeber nur eine Festschreibung des bereits bestehenden „Status quo“ vorgenommen. Gleichwohl führt das Gesetz den hochtrabenden Titel „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“.

Positiv zu erwähnen ist immerhin, dass

  • in § 630f BGB der Inhalt der Dokumentationspflicht der Behandlerseite klar beschrieben wird,
  • in § 630g Abs. 3 BGB im Falle des Todes des Patienten das Recht zur Akteneinsicht den nächsten Angehörigen des Patienten – ohne Rücksicht auf das Erbrecht ohne große Nachweise zuerkannt wird und
  • in § 630h BGB die bereits anerkannten Fälle der Umkehr der Beweislast explizit aufgeführt werden.

Es bleibt zu hoffen, dass die – insbesondere von der vormaligen Vorsitzenden Richterin des VI. Senats, Frau Gerda Müller, entwickelte – höchstrichterliche Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht durch die Fassung in Gesetzestext nicht zementiert wird, sondern weiterhin flexibel bleibt, um auf Defizite der aktuellen Gesetzeslage (z. B. bei der elektronisch geführten Patientenakte) reagieren zu können.

Der vollständige Text des Patientenrechtegesetzes kann hier als PDF eingesehen werden.



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