
Der Kläger zog sich durch einen vorsätzlichen Kniestoß des Schädigers eine Verletzung des Hodens zu. Der behandelnde Arzt ging fehlerhaft, jedoch ex ante in gerade noch vertretbarer Weise von einem Tumorgeschehen aus und riet dem Kläger zu Entfernung des Hodens. Da die behandelnden Ärzte nicht in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht ließen und nicht gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen haben, kam es auch ausnahmsweise nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, sodass allein der Schädiger, nicht jedoch die behandelnden Ärzte für die Entfernung des Hodens hafteten.
OLG Hamm, Urt. vom 3. Dezember 2013, Az.: 9 U 69/13