Ärztliche Aufklärungspflicht und Kausalität

Auch bei einem Aufklärungsversäumnis des Arztes muss die Kausalität für den eingetretenen Schaden vom Patienten nachgewiesen werden. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung trifft zwar den Arzt. Der Patient trägt hingegen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Schadenfolge auch wirklich durch den eigenmächtigen Eingriff des Arztes verursacht worden ist. Der Patient hat nicht nur in den Fällen, in denen die rechtswidrige Behandlung in einem Eingriff, beispielsweise in einer Operation, liegt, sondern auch in den Fällen der rechtswidrigen Fortsetzung konservativer Behandlungsmethoden trotz Bestehens gleichwertiger Behandlungsalternativen zu beweisen, dass die bei ihm vorgenommene Behandlung ursächlich für den geltend gemachten Schaden geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn Schadens- und Ersatzansprüche nicht aus der konservativen Behandlung hergeleitet werden, sondern daraus, dass weitergehende Behandlungsmaßnahmen unterblieben sind. Eine Unterlassung ist für den Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Die bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit, genügt nach § 286 ZPO nicht.

BGH, Urteil vom 7. Februar 2012, Az.: VI ZR 63/11



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