Anforderungen an den Nachweis eines Befunderhebungsfehlers

Einwendungen einer Partei gegen eine erstinstanzliche Überzeugungsbildung können in der Berufungsinstanz nicht mit der Begründung als unbeachtlich angesehen werden, die Partei setze lediglich in unzulässiger Weise ihre abweichende Bewertung an die Stelle derjenigen des gerichtlichen Sachverständigen und des Vorgerichts. Das Abesehen von einer ärztlichen Maßnahme ist zumden nicht erst dann fehlerhaft, wenn die Drchführung der Maßnahme zwingend geboten war, sondern bereits dann, wenn ihr Unterbleiben dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard zuwiderlief.

BGH, Beschluss v. 22. Dezember 2015, Az.: VI ZR 67/15



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