Anforderungen an nachzuweisende Gesundheitsnachteile bei fehlerhafter Aufklärung über Neulandmethoden

Der Kläger wurde vor der computergesteuerten Implantation einer Hüftgelenksendoprothese nicht über die Möglichkeit auch der Verwirklichung von unbekannten Risiken aufgeklärt. Der Kläger konnte jedoch nicht nachweisen, dass ihm daraus ein Schaden entstanden ist. Leidet die Risikoaufklärung über eine Neulandmethode – hier der Einsatz eines computergesteuerten Fräsverfahrens bei der Implantation einer Hüftgelenkendoprothese – an Fehlern, ist die Operation zwar insgesamt rechtswidrig, für den Patienten jedoch nur dann mit Schadensersatz verbunden, wenn ihm aus dieser Operation auch ein realer Gesundheitsnachteil entstanden ist.

OLG Frankfurt a. M., Urt. vom 19. August 2013, Az.: 25 U 79/12



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