
Wenn sich aus überreichten Merkblättern Operationsrisiken nicht widerspruchslos erkennen ließen und der Patient auf Nachfrage, ob sich ein dort formuliertes Risiko verwirklichen könne, geantwortet wird, dass dem Arzt solches noch nicht vorgekommen sei, insofern also das Risiko verharmlost wurde, so haftet der Arzt, wenn sich das Risiko tatsächlich verwirklicht.
OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2010, Az.: 5 U 967/09