Aufgabe der Rechtsprechung des BGH zur doppelten Zielsetzung bei Durchgangsärzten

Wegen die inneren Zusammenhangs zwischen Diagnosestellung und der sie vorbereitenden Maßnahmen mit der Entscheidung über die richtige Heilbehandlung sind diese Maßnahmen ebenfalls der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzurechnen. Es besteht auch in diesem Bereich eine Haftung des Unfallversicherungsträgers. Ebenfalls in den Haftungsbereich des Unfallversicherungsträgers fallen Fehler im Bereich der Erstversorgung durch den Durchgangsarzt. Bei der Frage nach der Passivlegitimation ist auf die im Durchgangsarzt-Bericht angekreuzte Art der Behandlung abzustellen.

BGH, Urt. v. 29. November 2016, Az.: VI ZR 208/15



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