Aufklärung ausländischer Patienten

Der aufklärungspflichtige Arzt hat – notfalls durch Beiziehung eines Sprachmittlers – sicherzustellen, dass der ausländische Patient der Aufklärung sprachlich folgen kann. Eine Embolie stellt bei einer „“einfachen““ arthroskopischen Knieoperation ein aufklärungspflichtiges Risiko dar.

KG Berlin, Urteil vom 8. Mai 2008, Az.: 20 U 202/06



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