Aufklärung bei Neulandmethoden

Ein Operateur muss grundsätzlich nicht über den Einsatz thermischer Koagulationsgeräte aufklären. Dies ist darin begründet, dass diese standardmäßig verwendet werden und dem Operateur insoweit die freie Therapiewahl zusteht. Der Patient muss aber über die konkrete Anwendung des Koagulationsgeräts dann aufgeklärt werden, wenn das Koagulationsgerät außerhalb des üblichen Anwendungsbereiches im Sinne einer neuartigen Methode (hier: Verwendung zum Verschluss des Ductus cysticus im Jahre 2009) verwandt wird, was mit unkalkulierbaren Risiken einherging.

 

LG Mainz, Urteil vom 8.7.2014, Az. 2 O 126/12



ś