Aufklärung; unnötige Amputation der Brust

Eine Haftung für einen eingetretenen Schaden bei einer unnötigen Brustamputation kommt in Betracht, wenn dem behandelnden Arzt ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen ist und die Brustamputation letztlich unnötig ist. Bei der Klägerin war bei Mammographien Mikrokalk in beiden Brüsten festgestellt worden. Aufgrund der familiären Vorbelastung wünschte sie die Amputation. Aufgabe der behandelnden Ärzte wäre es gewesen, der Patientin letztlich irrationale Ängste zu nehmen und sie durch eine umfassende Aufklärung in den Bereich des Rationalen zurückzuholen. Alternativ zur radikalen Amputation kam auch eine Hormonbehandlung im Rahmen einer Studie in Betracht. Nach einer den strengen Anforderungen der Rechtsprechung gerecht werdenden Aufklärung hätte sich die Klägerin wohlmöglich gegen den später vorgenommenen Eingriff entschieden.

OLG Köln, Urteil vom 17. März 2010, Az.: 5 U 51/09



ś