Aufklärungspflicht auch bei Behandlungsalternative zweiter Wahl

Der Patient muss bei Vorliegen mehrerer gleichwertiger Behandlungsalternativen über die jeweiligen Vor-und Nacheile der Methoden aufgeklärt werden. Aufklärungspflichtig sind dabei nicht nur Methoden der ersten Wahl sondern auch Therapien der zweiten Wahl, wenn diese innerhalb des standardmäßigen Behandlungskorridors ebenfalls zur Wahl stehen.
KG, Urt. v. 13. März 2017, Az.: 20 U 238/15



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