
Klärt der Arzt vor einer OP mit Kombination zweier Eingriffe nur über einen Operationsteil auf, so haftet er für die Folgen der Operation nicht, wenn nicht feststeht, ob diese nicht auch allein auf dem Teil der Operation beruhen können, der von der Aufklärung umfasst war.
OLG Dresden, Urt. v. 16. Mai 2017, Az.: 4 U 1229/15