
Eine Aufklärung über nicht gleichwertige Behandlungsalternativen ist im Bereich der psychotherapeutischen Behandlung nicht erforderlich, da die Wahl der Therapiemethode grundsätzlich der Therapiefreiheit des Therapeuten unterliegt. Auch der Ausbildungsstatus des Behandlers (Anfäger) ist nicht aufklärungspflichtig, da der Patient bei psychotherapeutischer Behandlung durch die Supervisionspflicht des Therapeuten ausreichend geschützt ist.
OLG Hamm, Urt. v. 11. November 2016, Az.: 26 U 16/16