Aufklärungspflicht bei Hallux valgus

Ein Arzt ist nicht verpflichtet, einen Patienten über alternative Operationsverfahren zu dem von ihm gewählten Verfahren zur Therapie eines Hallux valgus aufzuklären, da sich für die Behandlung des Hallux valgus noch kein aussagekräftiger „Goldstandard“ durchgesetzt hat. Zudem stehen für den Hallux valgus allein 200 OP-Verfahren in Betracht, sodass eine Aufklärung hierüber sowohl den Arzt wie auch den Patienten überfordern würde.

OLG Hamm, Urt. vom 18. März 2014, Az.: 26 U 81/13



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