Aufklärungspflicht auch für Tierärzte

Bei besonders risikoreichen Eingriffen sind auch Eigentümer von Tieren über (auch finanzielle) Risiken und Behandlungsalternativen aufzuklären. Diese Pflicht folgt nicht aus dem Selbstbestimmungsrecht, sondern beruht auf der vertraglich geschuldeten Aufklärungs- und Beratungspflicht des Tierarztes.

OLG Hamm, Urt. vom 13. Januar 2014, Az.: 26 U 95/14



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