
Bei besonders risikoreichen Eingriffen sind auch Eigentümer von Tieren über (auch finanzielle) Risiken und Behandlungsalternativen aufzuklären. Diese Pflicht folgt nicht aus dem Selbstbestimmungsrecht, sondern beruht auf der vertraglich geschuldeten Aufklärungs- und Beratungspflicht des Tierarztes.
OLG Hamm, Urt. vom 13. Januar 2014, Az.: 26 U 95/14