
Die Klägerin macht einen Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit der Entnahme von Knochenmaterial aus dem Beckenkamm geltend, in deren Folge sich eine neurologische Schädigung einstellte, über die sie nicht hinreichend aufgeklärt wurde. In der OP-Einwilligungserklärung war ein derartiger Hinweis nicht enthalten, jedoch fand sich in der elektronischen Karteikarte ein ungewöhnlich ausführlicher Hinweis auf eine Aufklärung über das Risiko einer Nervenverletzung. Diese ausführliche Dokumentation der Aufklärung legte den Verdacht nahe, dass die Dokumentation der Risikoaufklärung erst im Nachhinein erstellt wurde, da die außergewöhnliche detaillierte Darstellung des Aufklärungsinhalts nicht zur ansonsten recht knapp gehaltenen Dokumentation passte. Vielmehr war zu vermuten, dass die Dokumentation nachträglich den klägerseits erhobenen Vorwürfen angepasst wurde. Dafür spricht auch, dass die Software nachträgliche Veränderungen nicht erkennen ließ.
OLG Köln, Urt. vom 25. November 2013, Az.: 5 U 164/12