Beweislast der Behandlerseite bei erheblicher Vorschädigung des Patienten/ hypothetischer Kausalverlauf

Hat ein mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig edurchgeführter Eingriff zu einer Gesundheitsschädigung des Patienten geführt, so ist es Sache der Behandlungsseite zu beweisen, dass der Patient auch ohne den rechtswidrigen Eingriff dieselben Beschwerden haben würde, weil sich das Grundleiden in zumindest ähnlicher Weise ausgewirkt haben würde.

BGH, Urt. v. 22. März 2016, Az.: VI ZR 467/14



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