Beweislast des Patienten für fehlende Einwilligungsfähigkeit

Auch starke Schmerzen schließen die Einwilligungsfähigkeit des Patienten nicht aus. Da die Einwilligungsfähigkeit bei einem Erwachsenen die Regel ist, muss der, der an dieser zweifelt, deren Nichtvorliegen beweisen. Einerseits gibt es keinen verlässlichen objektiven Grad, mit dem sich Schmerzen bemessen lassen. Andererseits kann auch ein von starken Schmerzen gepeinigter Patient noch derart aufnahmefähig, entscheidungs- und bewusstseinsklar sein, dass er die ärztlichen Informationen bei der Aufklärung verstehen und verarbeiten und auf dieser Grundlage eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen kann.

OLG Koblenz, Urt. vom 1. Oktober 2014, Az.: 5 U 463/14



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