Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler auch in der Tiermedizin

Eine Beweislastumkehr aufgrund eines groben Behandlungsfehlers kommt nicht nur in der Humanmedizin, sondern auch in der Tiermedizin in Frage. Vorliegend hätte der Tierarzt die Möglichkeit einer Fissur angesichts des Hinkens eines ihm vorgestellten Pferdes erkennen müssen. Er hätte daher Fall die Empfehlung abgeben müssen, das Tier nicht zu reiten und es allein in einem Paddock zu halten, gab das Tier jedoch bereits nach kurzer Schonung wieder zum Reiten frei. Zwar können die zur Humanmedizin getroffenen Vorschriften nicht analog auch auf Tierärzte angewendet werden, da der Gesetzgeber sich in Kenntnis der ähnlich gelagerten Problematik bei Behandlungsverträgen mit Tierärzten gegen eine entsprechende Anwendung der Vorschriften entschieden habe. Kommt es allerdings aufgrund eines grob fehlerhaften Rates eines Tierarztes zu einer Risikoerhöhung wie hier, kommt eine Beweislastumkehr auch im Bereich der Tiermedizin in Betracht.

OLG Oldenburg, Urt. vom 26. März 2015, Az.: 14 U 100/14



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