
Ist ein grober Verstoß gegen den ärztlichen Standard grundsätzlich geeignet, mehrere Gesundheitsschäden bekannter oder (noch) unbekannter Art zu verursachen, kommt eine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler regelmäßig nicht deshalb in Betracht, weil der eingetretene Gesundheitsschaden, als mögliche Folge des groben Behandlungsfehlers, zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht bekannt war. Hier liegt insofern eine Abgrenzung zum Senatsurteil vom 16.06.1981 (Az.: – VI ZR 38/80 -, VersR 1981, 954) vor. Selbst wenn sich durch den groben Fehler nicht ein zum Zeitpunkt bekanntes, sondern ein unbekanntes Risiko verwirklicht hat, sind die Grundsätze der Beweislastumkehr anwendbar.
BGH, Urteil vom 19. Juni 2012, Az.: VI ZR 77/11