Während einer Herzkatheteruntersuchung kam es aufgrund einer Luftembolie der Spülleitung zu einem Verschluss des Koronarsystems sowie zu einem Infarktgeschehen im Hirn rechts, die zu einer rechtshirnigen Ischämie mit linksseitiger Hemiparese führte. Aufgrund des voll beherrschbaren Risikos, das sich vorliegend verwirklichte, kam es zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers.
OLG Schleswig-Holstein, Urt. vom 29. August 2014, Az.: 4 U 21/13