Beweislastumkehr aufgrund grob fehlerhafter Medikamentengabe

Gibt ein Apotheker ein Medikament in ersichtlich überdosierter Form an einen Patienten aus und bleibt unaufklärbar, ob der Schaden des Patienten auf das Medikament oder auf einen angeborenen Defekt zurückzuführen ist, so geht dies zu Lasten der Behandlerseite. Vorliegend wurde durch einen Arzt ein Medikament in achtfach zu hoher Dosis verordnet. Der Apotheker hätte diese Überdosierung angesichts des Alters des Patienten erkennen müssen und können, verkaufte das Medikament aber dennoch an den Patienten. Die Überdosierung wurde als grober Behandlungsfehler des Arztes, das Nichterkennen der Überdosierung als grober Fehler des Apothekers bewertet.

OLG Köln, Urt. vom 7. August 2014, Az.: 5 U 92/12



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