
Mehrere Behandlungsfehler, die Ärzten im Rahmen einer einzigen OP unterlaufen sind, begründen nur einen einheitlichen Schmerzensgeldanspruch, dessen Höhe aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände zu bemessen ist. Einer Aufspaltung des Schmerzensgeldbetrages in einzelne Teilbeträge steht der Grundsatze der Einheitlichkeit der Schmerzensgeldbemessung entgegen.
BGH, Urt. v. 14. März 2017, Az.: VI ZR 605/15