
Eine Wahlleistungsvereinbarung, die den Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte weder wörtlich noch sinngemäß nach § 17 Abs. 3 KHEntgG auf angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses beschränkt, sondern über diesen Kreis hinaus auch auf andere Ärzte erstreckt ist, ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB unwirksam und nichtig. Die Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung hat die Nichtigkeit des Vertrages über wahlärztliche Leistungen zur Folge, weswegen dem behandelnden Arzt kein Vergütungsanspruch nach § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. GOÄ zusteht.
LG Stuttgart, Urt. v. 4. Mai 2016, Az.: 13 S 123/15