Fairness des Verfahrens im Arzthaftungsprozess

Aufgrund des Informationsgefälles zwischen Arzt und Patient ist es im Sinne eines fairen Verfahrens geboten, einer medizinisch nicht sachkundigen Partei nach dem Vorliegen eines gerichtlichen medizinischen Gutachtens nochmals die Möglichkeit zu geben, unter Zuhilfenahme eines weiteren medizinischen Sachverständigen zu medizinischen Fragen nochmals Stellung zu nehmen. Ein erst drei Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegtes Privatgutachten darf daher nicht als verspätet zurückgewiesen werden.

OLG Hamm, Urt. vom 14. April 2015, Az.: 26 U 5/14



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