Abgrenzung Befunderhebungsfehler/ Fehler der therapeutischen Sicherungsaufklärung

Das Unterlassen der Aufklärung über die Dringlichkeit einer gebotenen Maßnahme stellt einen Fehler der therapeutischen Sicherungsaufklärung und nicht etwa einen Befunderhebungsfehler dar.

BGH, Urt. v. 17. November 2015, Az.: VI ZR 476/14



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