Folgen der fehlerhaften wirtschaftlichen Aufklärung

Hat der Arzt positive Kenntnis von der Unsicherheit der Kostenübernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten (z.B. die Krankenkasse), so muss er die voraussichtliche Höhe der Behandlungskosten beziffern und dem Patienten die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung für die Behandlung vor Augen führen. Fehlt eine solche Aufklärung, so kann der Patient gegenüber dem Arzt einen Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB geltend machen und die Freistellung von dem Gebührenanteil verlangen, der von seiner Krankenkasse nicht mehr getragen wird.

OLG Celle, Urt. v. 30. Januar 2017, Az.: 1 U 15/16



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