Fraglicher Beweis ordnungsgemäßer Aufklärung durch Einwilligungsformular

Der Kläger wurde durch den behandelnden Arzt nicht über die Möglichkeit einer konservativen Behandlung des Karpaltunnelsyndroms sowie über das Risiko einer Verletzung des Thenararstes aufgeklärt. Jedoch wurde kein Aufklärungsfehler festgestellt, da es nach der Einlassung des Sachverständigen keine alternative Behandlungsmöglichkeit gab. Eine mangelnde Aufklärung über die Verletzung des Thenarastes wurde verneint, da diese ein typisches Risiko des Eingriffs darstellt, in das der Kläger durch Unterzeichnung des Einwilligungsbogens eingewilligt hat.

OLG Hamm, Urt. vom 25. März 2014, Az.: 26 U 177/12



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