Fürsorgepflichten durch Reha-Klinik

Es liegt eine Verletzung von Sorgfaltspflichten vor, wenn eine Reha-Klinik einen Patienten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme mehr als 14 Stunden lang nicht in seinem Zimmer aufsucht, obwohl dieser weder zu den Mahlzeiten noch zu den Therapiemaßnahmen erscheint. Im konkreten Fall hatte der Patient am Morgen einen Schlaganfall erlitten, was dem Personal der Klinik jedoch erst über 14 Stunden später aufgefallen ist. Das Gericht sieht eine Verletzung von Sorgfaltspflichten. Die Klinik muss sicherstellen, dass ihre Mitarbieter den Patienten in seinem Zimmer aufzusuchen haben, wenn dieser ohne erkennbaren Grund und ohne Entschuldigung den Therapieanwendungen und dem Essen fernbleibt.

LG Osnabrück, Urteil vom 26. Januar 2011, Az.: 2 O 2278/08



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