Gerichtliche Festlegung des medizinischen Standards

Der Tatrichter darf die im Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standards nicht ohne entsprechende Grundlage im Sachverständigengutachten festlegen. Die Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob muss durch die im ärztlichen Sachverständigengutachten mitgeteilten Fakten getragen werden.

BGH, Urt. vom 24. Februar 2015, Az.: VI ZR 106/13



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