
Ein Schmerzensgeld von 500.000 € kann bei einer grob fehlerhaften, nachgeburtlichen Behandlung eines Säuglings gerechtfertigt sein, wenn diese eine Schwerstschädigung verursacht. Dabei kann berücksichtigt werden, dass der geschädigte Säugling durch die mit ihr lebende (gesunde) Zwillingsschwester tagtäglich ihre Einschränkungen im Vergleich zu dieser vor Augen geführt bekommt.
KG Berlin, Urteil vom 11.12.2017 – 20 U 19/14