Grober Behandlungsfehler nicht nur bei Verstoß gegen die Leitlinien und Richtlinien

Der BGH hat klargestellt, dass für die Bewertung eines groben Behandlungsfehlers nicht nur die Leitlinien, Richtlinien oder andere Handlungsanweisungen zu berücksichtigen sind, sondern insbesondere auch die elementaren medizinischen Grundlagen, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden, heranzuziehen sind. Zu fragen ist also immer danach, welche elementaren Grundregeln einzuhalten sind.

BGH, Urteil vom 20. September 2011, Az.: VI ZR 55/09



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