Grober Fehler der therapeutischen Sicherungsaufklärung bei unterlassenem Hinweis auf indizierte diagnostische Abklärung (hier: Koloskopie)

Bei einer Krebsvorsorgeuntersuchung unterblieb zunächst eine Koloskopie. Später wurde andernorts ein Adenomkarzinom diagnostiziert und stationär entfernt. Der unterbliebene Hinweis auf die beim Kläger indizierte koloskopische Untersuchung stellt sich daher als grober Fehler der therapeutischen Sicherungsaufklärung dar.

OLG Köln, Urt. vom 6. August 2014, Az.:5 U 137/13



ś