
Ein Krankenhaus ist gegenüber einer dementen Patientin zum Schadensersatz verpflichtet, wenn diese aus einem ungesicherten Fenster des Krankenzimmers in die Tiefe stürzt. Da ausreichende Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Gefahren bei der dementen Patientin mit Weglauftendenz nicht getroffen wurden, greift eine Haftung des Krankenhauses ein.
OLG Hamm, Urt. v. 17. Januar 2017, Az.: 26 U 30/16