Haftung für Produktfehler bei Hüftkopfprothesen

Da der haftungsbegründende Produktfehler der Hüftprothese bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Prothese erkennbar war und die Großkopfprothese ein neues Produkt dargestellt hat, hätte der Hersteller die in der Wissenschaft gegen die Protehse geäußerten Bedenken erst nehmen müssen. Einer Patientin wurde aus diesem Grund ein Schmerzensgeld von EUR 25.000,00 zugesprochen, weitere 100 Klagen sind in vergleichbaren Fällen bereits anhängig.

LG Freiburg, Urt. v. 24. Februar 2017, Az.: 6 O 359/10



ś