Haftung staatsanwaltlich beauftragter Sachverständiger nach §§ 839,839a BGB

Der behandelnde Arzt verabreichte einer Patientin wegen starker Übelkeit und Luftnot Morphin, woraufhin die Patientin an akutem Herz-Kreislaufversagen verstarb. Ein staatsanwaltliche beauftragter Gutachter stellte schließlich ein Abbauprodukt von Heroin fest, das auf eine kurze Zeit zurückliegende Applikation von Heroin hindeutete, weshalb der behandelnde Arzt wegen Mordverdachtes festgenommen wurde. Über das noch vor der Festnahme vorliegende Ergebnis der Hirngewebeuntersuchung, die kein Abbauprodukt von Heroin nachwies, hatte der Gutachter die Staatsanwaltschaft nicht informiert. Wird ein Gutachter auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft tätig, so wird er hoheitlich tätig und seine persönliche Inanspruchnahme ist nach der vorrangigen Regel des § 839 BGB ausgeschlossen, obwohl im Grundsatz auch eine Haftung nach § 839a BGB in Betracht kommen könnte.

BGH, Urt. vom 6. März 2014, Az.: III ZR 320/12



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