
Ein Heimbewohner griff nach einer Thermoskanne mit heißem Tee, welche sich im Aufenthaltsraum befand, um einem anderen Bewohner etwas einzuschenken. Heißer Tee, der vom Pflegeheimpersonal unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen und demenzkranken Heimbewohnern zurückgelassen wird, kann zur Verbrennung bei pflegebedürften Heimbewohnern führen. In diesem Fall haftet dann der Heimbetreiber. Der Heimbtreiber haftet auch für Pflichtverletzungen des Personals gegenüber der Krankenkasse, welche Behandlungskosten, in diesem Fall in Höhe von 85.000,00 EUR aufgrund mehrerer Hauttransplantationen, zu zahlen hatte. Grund dafür ist, dass für das Pflegepersonal eine Verbrennung vorhersehbar gewesen sei.
OLG Schleswig, Urteil vom 31. Mai 2013, Az.: 4 U 85/12