
Zunächst hatte das LG Deggendorf entschieden, dass grundsätzlich dem Patienten nur eine Einsicht in die Krankenunterlagen oder ein Anspruch auf Kopie besteht. Das OLG München fügte hinzu, dass dem Patienten, bzw. dessen Erben, zudem ein Anspruch auf eine mindestens zeitweilige Herausgabe der medizinischer Präparate gegen den behandelnden Arzt zusteht. Dabei muss die Herausgabe zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen unabdingbar sein, sowie dem Arzt zumutbar sein und von einer ordnungsgemäßen Rückgabe ausgegangen werden können.
OLG München, Urteil vom 6. Dezember 2012, Az.: 1 U 4005/12