Herstellerhaftung bei fehlerhaftem Herzschrittmacher

Ist ein Herzschrittmacher fehlerhaft, muss der Hersteller den Austausch zahlen – und zwar für alle Produkte desselben Modells. In seiner Entscheidung definierte der EuGH den Fehlerbegriff insofern neu, als dass ein fehlerhaftes Produkt schon dann angenommen wurde, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Darbietung des Produktes, seines Gebrauchs mit dem billigerweise gerechnet werden kann und des Zeitpunkts seines Inverkehrbringens zu erwarten berechtigt ist. Daher können alle Produkte einer bestimmten Produktgruppe als fehlerhaft eingestuft werden, ohne dass ein Fehler des konkret betroffenen Produktes nachgewiesen werden muss. Der vom Hersteller zu leistende Schadensersatzanspruch umfasst dabei u.a. die Kosten des Austauschs des fehlerhaften Produktes.

EuGH, Urt. vom 5. März 2015, C-503/13 und C-504/13



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