
Einem viereinhalbjährigen Kind, das auf Grund ärztlicher Behandlungsfehler einen schweren Hirnschaden erlitten hat, hat das Kammergericht Berlin ein hohes Schmerzensgeld in Höhe von 650.000,00 Euro zugesprochen. Das Kind kam wegen eines gebrochenen Arms ins Krankenhaus, wo es auf Grund ärztlichen Fehlverhaltens und sich daraus entwickelten Komplikationen einen Hirnschaden erlitt. Dies führte zu einer Schwerstbehinderung mit Pflegestufe III, einem apallischen Syndrom mit erheblichen Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion und einer Tetraspastik führte. Schmerzensgelderhöhend wurde berücksichtigt, dass die Erinnerung des Kindes an den Zustand vor der Operation nicht ausgeschlossen werden könne. Daher hielt das KG auch ein höheres Schmerzensgeld für gerechtfertigt, als dies regelmäßig in Geburtsschadensfällen der Fall ist.
KG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2012, Az.: 20 U 157/10