Beweis des Inhalts eines Aufklärungsgesprächs

Der Inhalt eines streitigen Aufklärungsgesprächs kann niemals allein durch Bezugnahme auf einen Aufklärungsbogen festgestellt werden. Vielmehr müssen die benannten Zeugen zum Gesprächshergang vernommen werden.

 

KG Berlin, Urteil v. 12.03.2018, Az.: 20 U 127/16



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