
Ein als Rettungssanitäter arbeitender Patient wurde wegen akuter Schmerzen in die orthopädische Klinik eingeliefert. Dort gab er an, er vermute eine Nerveinklemmung, die er vor einem Jahr bereits schon einmal erlitten habe. Das sei internistisch bereits abgeklärt. Der Orthopäde erfragte nicht die weiteren Zusammenhänge und erhielt daher nicht die Auskunft, dass die internistische Untersuchung vor einem Jahr gewesen ist und nicht den aktuellen, erst seit einer Stunde auftretenden Schmerz betraf. Der Patient wurde mit einer Fehldiagnose nach Hause geschickt, wo er wenige Stunden später an einem Herzinfarkt verstarb. Ein Arzt ist zur sorgfältigen Anamnese und kritischen Betrachtung einer laienhaften Eigendiagnose des Patienten verpflichtet, selbst wenn dieser sachkundig ist und auch so auftritt. Wird aufgrund einer unzureichenden Anamnese die sonst zweifelsfrei erforderliche Hinzuziehung eines anderen Facharztes und damit eine zwingend erforderliche Befunderhebung unterlassen, haftet der erstbehandelnde Arzt auf Schadensersatz.
OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Januar 2012, Az.: 5 U 857/11