Kein Anwesenheitsrecht der Gegenpartei bei sachverständiger Untersuchung des Patienten

Eine ärztliche Untersuchung einer Partei stellt einen Eingriff in die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre dar. Die vozunehmende Interessenabwägung führt regelmäßig zu dem Ergebnis, dass der Gegenpartei eine Anwesenheit bei der Untersuchung durch den Sachverständigen nicht gestattet werden muss.

OLG München, Beschluss v. 1. Juni 2016, Az.: 24 W 881/15



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