
Allein aus der Tatsache, dass anlässlich einer Vorsorgeuntersuchung ein Tumor in der Brust der Patientin getastet werden kann, kann nicht geschlossen werden, dass dieser Tumor bereits im Vorjahr vorhanden gewesen und dass dieser bei einer Sonographie fehlerhaft nicht festgestellt worden ist, wenn nicht feststeht, dass bereits in diesem Jahr ein erkenn- oder tastbarer Tumor bestand.
OLG Hamm, Urt. vom 17. September 2014, Az.: 26 U 88/12