
Kann nicht sicher nachvollzogen werden, ob ein bei einem Patienten eingetretener Körperschaden auf eine fehlerhafte intraoperative Lagerung zurückzuführen ist oder ob sich eine mit der Wahl des verwendeten Zugangs typische Komplikation verwirklicht hat, so greifen dne Grundsätze des voll beherrschbaren Risikos nicht ein.
OLG Köln, Urt. v. 5. Oktober 2015, Az.: 5 U 2/15