Kein generelles Verbot einer ärztlchen Tätigkeit in der Form einer GmbH

Die ärztliche Berufsordnung in Rheinland-Pfalz steht einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH nicht entgegen, wenn dies durch formelles Gesetz zugelassen ist und die genannten weiteren berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Als formelles Gesetz in diesem Sinne kann § 21 Abs. 2 S. 5 HeilBG angesehen werden, das Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot des Satzes 1 zulässt.

VerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 31. März 2017, Az.: VGH N 4/16



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