
Die Vorschriften des BDSG stehen dem Herausgabeverlangen eines Patienten nicht entgegen. Das BGB (konkret: § 630g Abs. 2 BGB) enthält hinsichtlich der Herausgabe von Behandlungsunterlagen eine spezielle Vorschrift, die den subsidiär anwendbaren Regelungen des BDSG vorgeht (§ 1 Abs. 3 BDSG). Daher ist das BDSG auf ein Herausgabeverlangen des Patienten nicht anzuwenden. Dies muss gerade auch vor dem Hintergrund des Zwecks des BDSG gelten, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (vgl. § 1 Abs. 1 BDSG). In Fallen, in denen der Patient selbst die Herausgabe der seine Behandlung betreffenden Unterlagen verlangt, kommt denklogisch eine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts nicht in Betracht.
OLG Hamm, Urt. v. 2. Januar 2017, Az.: 3 W 43/16